Ihr gutes Recht in sicheren Händen

Beurkundung und Beglaubigung

Das Gesetz verlangt in bestimmten Fällen, dass strenge Formvorschriften eingehalten werden. So bedarf es bei Schenkungen ohne tatsächliche Übergabe, Verträgen zwischen Ehegatten oder Erb-und Pflichtteilsverzichten der Errichtung eines Notariatsaktes. Diesbezüglich sind wir verpflichtet Sie über den Inhalt und die Rechtsfolgen des beurkundeten Rechtsgeschäftes umfassend zu belehren und aufzuklären. Zweck ist hierbei, dass einer Übereilung des Abschlusses von Verträgen mit tiefgreifenden Rechtsfolgen vorgebeugt wird.

In bestimmten Fällen ist eine Beurkundung als notarielles Protokoll gewünscht. So können etwa Generalversammlungen einer Gesellschaft notariell beurkundet werden. Das notarielle Protokoll hat wie der Notariatsakt die Wirkung, dass die Echtheit der Unterschrift und der Richtigkeit des Inhalts der so erstellten öffentlichen Urkunde in einem Prozess erhöhte Beweiskraft genießt.

Mit einer notariellen Beglaubigung können Sie die Übereinstimmung von Abschriften mit der Originalurkunde oder die Echtheit einer Unterschrift auf einem bestimmten Dokument besonders bekräftigen.

Durch eine notarielle Beglaubigung können Sie später auftretenden Beweisproblemen und Streitigkeiten vorbeugen. Da eine Vergleichsunterschrift durch das sogenannte Vermerkblatt oder den Beurkundungsvermerk beim Notar aufbewahrt wird, kann die Unterschrift an einem bestimmten Tag durch eine bestimmte Person leicht nachvollzogen werden.

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